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   BVerwG, 17.12.1968 - II C 113.65   

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BVerwG, 17.12.1968 - II C 113.65 (https://dejure.org/1968,651)
BVerwG, Entscheidung vom 17.12.1968 - II C 113.65 (https://dejure.org/1968,651)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Dezember 1968 - II C 113.65 (https://dejure.org/1968,651)
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 11.04.1967 - 2 BvL 3/62

    Beamtinnenwitwer

    Auszug aus BVerwG, 17.12.1968 - II C 113.65
    Er tritt dem angefochtenen Urteil im Ergebnis bei mit dem Bemerken, daß § 150 LBG für eine Ausdehnung des § 145 Abs. 2 LBG auf Halbwaisen keinen Anhalt biete und daß sich die vom Gesetzgeber getroffene und gewollte unterschiedliche Ausgestaltung der Waisenversorgung - sofern man die Witwerversorgung nach § 150 LBG für verfassungsmäßig halte (hierzu Hinweis auf BVerfGE 21, 329 [BVerfG 11.04.1967 - 2 BvL 3/62]) - als sachgerecht und sinnvoll erweise.

    Der diesem Willen entsprechenden Gesetzesauslegung gebührt gegenüber der im angefochtenen Urteil vertretenen einschränkenden Auslegung auch deshalb der Vorzug, weil sie der nach Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 GG gebotenen Gleichstellung der weiblichen mit den männlichen Beamten Rechnung trägt; denn diese Gleichstellung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erst dann vollzogen, wenn die Hinterbliebenen einer Beamtin, mithin auch deren Kinder, nach dem Tode der Beamtin ebenso wie die Hinterbliebenen eines männlichen Beamten versorgt werden (vgl. BVerfGE 21, 329 ff. [BVerfG 11.04.1967 - 2 BvL 3/62] [351]).

  • BVerwG, 12.01.1967 - II C 96.63

    Voraussetzungen des Versorgungsanspruch einer Beamtenwitwe - Besonderheiten bei

    Auszug aus BVerwG, 17.12.1968 - II C 113.65
    In seinem Urteil vom 12. Januar 1967 - BVerwG II C 96.63 - (BVerwGE 26, 15 [18]) hat der erkennende Senat hierzu folgendes dargelegt:.

    Sie bietet damit zugleich - ebenso wie die Regelung über das Wiederaufleben des Witwergeldes bei Auflösung der neuen Ehe (vgl. hierzu BVerwGE 26, 15 [19]) - eine Ermutigung zur Wiederverheiratung.

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvL 149/52

    Besoldungsrecht

    Auszug aus BVerwG, 17.12.1968 - II C 113.65
    Deshalb wäre zwar die Anrufung jenes Gerichts durch die Kläger mittels Verfassungsbeschwerde möglich, hingegen eine Vorlage durch das Berufungsgericht nach Art. 100 GG unzulässig (zu vgl. BVerfGE 8, 28).
  • BVerwG, 14.02.1968 - VI C 53.65

    Amtspflichtverletzungen eines Beamten - Vorliegen eines Haftungsausschlusses -

    Auszug aus BVerwG, 17.12.1968 - II C 113.65
    Das Bundesverwaltungsgericht hat schon in seinen Urteilen vom 7. Dezember 1965 - BVerwG II C 199.61 - und vom 14. Februar 1968 - BVerwG VI C 53.65 - (BVerwGE 29, 127 [130.]) ausgeführt, dem Revisionsgericht sei aus Gründen der Prozeßwirtschaftlichkeit ausnahmsweise gestattet, von der in Ansehung des § 137 Abs. 2 VwGO an sich gebotenen Zurückverweisung einer Sache an das Gericht der Vorinstanz zum Zwecke der Nachholung einer noch erforderlichen tatsächlichen Feststellung dann abzusehen und die Feststellung selbst zu treffen, wenn diese einen zwischen den Prozeßbeteiligten unstreitigen Umstand betrifft.
  • BVerwG, 21.12.1960 - VIII C 84.59
    Auszug aus BVerwG, 17.12.1968 - II C 113.65
    Die von den Klägern im Revisionsverfahren abschriftlich vorgelegten Kassenanweisungen vom 26. April 1965 und vom 6. Mai 1965 brauchten nicht ausdrücklich aufgehoben zu werden; sie sind lediglich behördeninterne Vorgänge, auch wenn sie den Klägern durch Übermittlung von Abschriften zur Kenntnis gebracht worden sein sollten (ebenso bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, u.a. Urteil vom 21. Dezember 1960 - BVerwG VIII C 84.59 - [Buchholz BVerwG 232, § 87 BBG Nr. 6]).
  • BVerwG, 07.12.1965 - II C 199.61

    Anrechnung der ostzonalen Rente des Ehegatten auf die Versorgungsbezüge des

    Auszug aus BVerwG, 17.12.1968 - II C 113.65
    Das Bundesverwaltungsgericht hat schon in seinen Urteilen vom 7. Dezember 1965 - BVerwG II C 199.61 - und vom 14. Februar 1968 - BVerwG VI C 53.65 - (BVerwGE 29, 127 [130.]) ausgeführt, dem Revisionsgericht sei aus Gründen der Prozeßwirtschaftlichkeit ausnahmsweise gestattet, von der in Ansehung des § 137 Abs. 2 VwGO an sich gebotenen Zurückverweisung einer Sache an das Gericht der Vorinstanz zum Zwecke der Nachholung einer noch erforderlichen tatsächlichen Feststellung dann abzusehen und die Feststellung selbst zu treffen, wenn diese einen zwischen den Prozeßbeteiligten unstreitigen Umstand betrifft.
  • BVerwG, 01.08.1986 - 8 C 112.84

    Kommunalabgaben - Wassergebühren - Vorhaltekosten

    Die in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen befindliche Erklärung der Beklagten vom 18. Oktober 1977, derzufolge die "Grundgebühr" von 100 DM für insgesamt 511 Wohnungen entrichtet und der durch die "Grundgebühr" abgegoltene Wasserverbrauch von 80 cbm je Jahr in etwa 320 Wohnungen nicht erreicht wird, konnte vom Senat mangels Unstreitigkeit unter den Beteiligten nicht berücksichtigt werden (vgl. Urteil vom 17. Dezember 1968 - BVerwG II C 113.65 - Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 34).
  • BVerwG, 26.11.1976 - IV C 69.74

    Ausnahmen von der Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des

    Eine Ausnahme wird ferner - drittens - für zulässig gehalten, wenn der Eintritt einer neuen Tatsachenlage (und diese neue Tatsachenlage selbst) zwischen den Verfahrensbeteiligten unstreitig ist und die revisionsgerichtliche Berücksichtigung der Änderung eine sonst notwendige Zurückverweisung entbehrlich macht (vgl. Urteile vom 17. Dezember 1968 - BVerwG II C 113.65 - Buchholz 237.0 § 150 LBG Baden-Württemberg Nr. 1 S. 1 [5] und vom 6. Juli 1973 - BVerwG VII C 36.71 - BVerwGE 42, 346 [351]).
  • BVerwG, 28.02.1984 - 9 C 981.81

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Das kann der Fall sein, wenn ein nachträglich eingetretener oder nicht festgestellter einzelner Umstand völlig unstreitig ist, wenn sich bestimmte, nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung vorgenommene Prozeßhandlungen des Klägers in einem vorgreiflichen Verfahren aus den beigezogenen Akten dieses Verfahrens ergeben, wenn sich aus den von der Vorinstanz in Bezug genommenen Beiakten ohne weiteres lediglich ergänzende Feststellungen treffen lassen oder schließlich unter bestimmten Voraussetzungen, wenn der neue Umstand eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 153 VwGO in Verbindung mit § 580 ZPO begründet haben würde (vgl. hierzu Urteile vom 17. Dezember 1968 - BVerwG 2 C 113.65 - Buchholz 237.0 § 150 LBG Baden-Württemberg Nr. 1 unter Bezugnahme auf BVerwGE 29, 130 [BVerwG 14.02.1968 - VI C 53/65]: Wiederverheiratung eines Beamten; vom 27. März 1980 - BVerwG 3 C 42.79 - Buchholz 427.6 § 4 BFG Nr. 31: Enteignung in der DDR; vom 30. Mai 1978 - BVerwG 8 C 73.76 - Buchholz 448.5 § 13 Musterungsverordnung Nr. 14: Rücknahme der Klage gegen den Musterungsbescheid während des die Einberufung betreffenden Revisionsverfahrens; vom 16. Februar 1972 - BVerwG 5 C 3.71 - Buchholz 427.3 § 273 LAG Nr. 20 und vom 16. Juni 1960 - BVerwG 3 C 301.58 - Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 1).
  • BVerwG, 16.12.1976 - VI C 24.71

    Beihilfe - Erhöhung des Bemessungssatzes - Fürsorgepflicht - Finanzielle

    Diese vom Berufungsgericht nicht festgestellten Tatsachen können trotz § 137 Abs. 2 VwGO vom Revisionsgericht aus Gründen der Prozeßwirtschaftlichkeit berücksichtigt werden, weil sie zwischen den Parteien unstreitig sind (BVerwGE 29, 127 [130]; Urteil vom 17. Dezember 1968 - BVerwG II C 113.65 - [Buchholz 237.0 § 150 LBG Baden-Württemberg Nr. 1]).
  • BVerwG, 06.07.1973 - VII C 36.71

    Religionslehre als versetzungserhebliches Schulfach - Trennung von Staat und

    Diese im Berufungsurteil nicht festgestellte Tatsache, daß das Fach Religionslehre an den Gymnasien des Landes Nordrhein-Westfalen den Charakter eines wissenschaftlichen versetzungserheblichen Fachs hat, kann vom Revisionsgericht berücksichtigt werden, weil sie unstreitig und ersichtlich richtig ist (BVerwGE 29, 127 [130]; Urteil vom 17. Dezember 1968 - BVerwG II C 113.65 - [Buchholz 237.0 § 150 LBG Bad.-Württ. Nr. 1]).
  • BVerwG, 21.10.1983 - 8 C 162.81

    Jahr

    Die vom Berufungsgericht nicht getroffene Feststellung dieses Betrags nimmt der Senat aus Gründen der Prozeßwirtschaftlichkeit vor, weil sie als Tatsache zwischen den Beteiligten unstreitig ist (vgl. Urteil vom 17. Dezember 1968 - BVerwG II C 113.65 - Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 34).
  • BVerwG, 30.06.1972 - VII C 27.70

    Unanfechtbarkeit von Steuerbescheiden - Bindungswirkung eines

    Daß bei Vorliegen dieser Voraussetzungen von der an sich gebotenen Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz abgesehen und die noch erheblichen tatsächlichen Feststellungen vom Revisionsgericht selbst getroffen werden dürfen, ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt (BVerwGE 29, 127 [130]; Urteil vom 17. Dezember 1968 - BVerwG II C 113.65 - in Buchholz 237.0 § 150 Nr. 1).
  • BVerwG, 18.08.1972 - VII C 57.70

    Lauf von Rechtsmittelfristen - Rechtmäßigkeit einer Heranziehung zur

    Da der Beklagte ausdrücklich abgelehnt hat, den Wortlaut des Begehrens der Antragschreiben, die lediglich in Fotokopie vorliegen, als unstreitig in den Prozeß einzuführen, war es dem Senat verwehrt, hier ebenso wie in der schon genannten Parallelsache BVerwG VII C 21.70 gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 29, 127 [130]; Urteil vom 17. Dezember 1968 - BVerwG II C 113.65 - in Buchholz 237.0 § 150 LBG Bad.-Württ. Nr. 1) zu verfahren und den Antragswortlaut als festgestellte Tatsache zu berücksichtigen sowie auch selber auszulegen (vgl. Urteil vom 26. Mai 1961 - BVerwG VI C 57.68 - in Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 13).
  • BVerwG, 11.02.1977 - VI C 217.73

    Rückzahlung von Ausbildungskosten bei der Bundeswehr zum Flugzeugführer nach

    Diese vom Berufungsgericht nicht ausdrücklich festgestellten Tatsachen können trotz § 137 Abs. 2 VwGO vom Prozeßgericht aus Gründen der Prozeßwirtschaftlichkeit berücksichtigt werden, weil sie zwischen den Parteien unstreitig sind (BVerwGE 29, 127 [BVerwG 14.02.1968 - BVerwG VI C 53.65] [130]; Urteil vom 17. Dezember 1968 - BVerwG II C 113.65 - [Buchholz 237.0 § 150 LBG Baden-Württemberg Nr. 1]).
  • BVerwG, 18.08.1972 - VII C 55.70

    Erstattung von Zweigsteilensteuerauschlägen zur Lohnsummensteuer - Beginn der

    Da der Beklagte auch ausdrücklich abgelehnt hat, den Wortlaut dieses Antragsschreibens, das lediglich in Fotokopie vorliegt, als unstreitig in den Prozeß einzuführen, war es dem Senat verwehrt, ebenso wie in der Parallelsache BVerwG VII C 27.70 gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 29, 127 [130]; Urteil vom 17. Dezember 1968 - BVerwG II C 113.65 - in Buchholz 237.0 § 150 LBG Bad.-Württ. Nr. 1) zu verfahren und den Antragswortlaut als festgestellte Tatsache zu berücksichtigen sowie selber auszulegen (Urteil vom 26. Mai 1971 - BVerwG VI C 57.68 - in Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 13).
  • BVerwG, 18.08.1972 - VII C 63.70

    Vorläufiger Steuerbescheid bei rechtlichen Zweifeln gegen die Steuerschuld -

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